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EDITORIAL
Liebe Leserinnen und Leser,

Mitte Mai 2020 hat sich die Regierungskoalition auf eine Regelung für Mindestabstände von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung geeinigt. Demnach soll für die Windenergie an Land eine Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch aufgenommen werden. Diese gibt den Ländern die Möglichkeit, einen Abstand von höchstens 1.000 Metern „zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken“ festzulegen. Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf bereits angenommen; der Bundesrat entscheidet am 3. Juli darüber.

Lesen Sie in dieser Ausgabe die weiteren Themen:
Rechtssichere Konzentrationszonenplanung
Privileg für Bürgerenergiegesellschaften entfällt
Mehr Tempo für die Energiewende
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Planung und Genehmigung
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Konzentrationszonen rechtssicher planen
Windenergie im öffentlichen Interesse
Viele Pläne zur Steuerung der Windenergie im Außenbereich (Konzentrationszonenplanung) scheitern an hohen Anforderungen der Rechtsprechung vor Gericht. Ein Hintergrundpapier der FA Wind trägt drei Überlegungen zusammen, wie die Konzentrationszonenplanung durch ein gesetzgeberisches Tätigwerden wieder rechtssicher gemacht werden kann. Die Notwendigkeit einer handhabbaren Steuerung der Windenergie bleibt auch im Fall eines Pauschalabstands zur Wohnbebauung für die verbleibenden Flächen bestehen. Gleiches gilt, wenn ein Land keinen Gebrauch von der geplanten Regelungsmöglichkeit macht.
Der Bau neuer Windenergieanlagen an Land liegt im „öffentlichen Interesse“ und sollte daher leichter geplant und genehmigt werden können. Zu diesem Schluss kommt ein neues Rechtsgutachten, dass Dr. Roda Verheyen im Auftrag des Ökoenergieanbieters Greenpeace Energy erstellt hat. Liegt ein Vorhaben im „öffentlichen Interesse“, führe dies im deutschen Recht in der Regel dazu, dass eine Fachplanung gesetzlich vorgeschrieben wird, so Verheyen. Damit würde die Windenergienutzung anderen Infrastrukturvorhaben gleichgestellt.
Diskussionspapier
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EEG
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Weniger Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften 
Jüngste Rechtsentwicklung im EEG
Die seit 2018 befristet außer Kraft gesetzte Regelung, nach der Bürgerenergiegesellschaften auch auf Windenergieanlagen in der Ausschreibung bieten durften, bevor für diese eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt wurde, hat der Deutsche Bundestag im Mai im Rahmen einer Änderung des EEG dauerhaft gestrichen.
Die FA Wind hat ihr Hintergrundpapier zu den ausschreibungsrelevanten Regelungen für Windenergieanlagen überarbeitet und in fünfter Auflage veröffentlicht. Dieses berücksichtigt u.a. die Rechtsentwicklungen bis einschließlich Mai 2020, erläutert die neuen Vorschriften für gemeinsame Ausschreibungen sowie Innovationsausschreibungen und die zeitweisen Fristverlängerungen aufgrund COVID-19.
Pressemitteilung
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Ausbau
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Weiterbetrieb
500 Windturbinen mit Zuschlag am Netz
Übergangsfinanzierung für Post-EEG-Anlagen
Drei Jahre nach Beginn der Ausschreibungen wurde am 19. Mai 2020 die Inbetriebnahme der 500. Windenergieanlage mit Vergütungsanspruch aus der Ausschreibung im Marktstammdatenregister registriert. Zwischen Mai 2017 und März 2020 fanden 15 Gebotstermine für Wind an Land statt, in denen 857 Zuschläge für 7.683 MW Leistung von der Bundesnetzagentur vergeben wurden. Ein Fünftel der bezuschlagten Leistung ist mittlerweile am Netz.
Ende des Jahres werden rund 3.700 MW Windenergieleistung aus der EEG-Förderung fallen. Davon besonders betroffen ist Niedersachsen, wo 1.100 MW Leistung ab 2021 keine EEG-Vergütung mehr erhalten. Angesichts dieser Entwicklung fordert Niedersachsens Energieminister Olaf Lies eine wirtschaftliche Absicherung von ausgeförderten Anlagen, wenn sich deren Weiterbetrieb aufgrund der niedrigen Börsenpreise nicht lohnt.
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Pressemitteilung
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Klimaschutz
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Artenschutz
Mehr Tempo für die Energiewende
Kollisionsrisiko für Vögel an Windenergieanlagen
Auf der 94. Umweltministerkonferenz (UMK) berieten sich Bund und Länder zum Windenergieausbau an Land. Themen waren u.a. die Sicherstellung eines EE-Anteils von mindestens 65 Prozent am Bruttostromverbrauch bis 2030 sowie der Artenschutz. Bei letzterem beschloss die UMK die vorgelegten Hinweise zu Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und nahm einen Anforderungskatalog an die Prüfung des signifikant erhöhten Tötungsrisikos zur Kenntnis. Außerdem beauftragte sie eine ad-hoc Bund-/Länder-Arbeitsgruppe, zeitnah einen Rahmen zur Bemessung untergesetzlicher Standards zur Bestimmung von Signifikanzschwellen vorzulegen.
Die Autoren Martin Sprötge, Elke Sellmann und Dr. Marc Reichenbach haben einen alternativen Ansatz für die einzelfallbezogene Signifikanzbewertung windenergiesensibler Vogelarten auf der Grundlage von Abstandsempfehlungen im Helgoländer Papier (LAG VSW 2015) und dem Mortalitätsgefährdungsindex (Bernotat und Dierschke 2016) entwickelt. Dabei achteten die Autoren auf eine enge Verknüpfung mit der Rechtsprechung zur Signifikanzbewertung. Das KNE hat eine Kurzfassung des Bewertungsansatzes erstellt und ordnet ihn in den aktuellen Kontext der Fachdiskussion ein.
Ergebnisprotokoll
Dossier


Bildquellen (von links nach rechts)

RitaE / pixabay.com, Bruno Germany / pixabay.com
Gerd Altmann / pixabay.com, FA Wind
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