Anwendungshilfen

zu Anlage 2 Bundesnaturschutzgesetz und § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz

Mit dem novellierten Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist die Signifikanzprüfung für kollisionsgefährdete Brutvogelarten grundlegend festgelegt worden (siehe § 45b Abs. 1-5 BNatSchG). Gleichzeitig wurden Zumutbarkeitsschwellen für die Auflage von Schutzmaßnahmen festgelegt. Wird die Zumutbarkeitsschwelle überschritten, ist der Weg in die Ausnahme eröffnet.

Zur Berechnung der Zumutbarkeitsschwelle, die je nach Güte des Windenergieanlagenstandortes bei acht bzw. sechs Prozent des jährlichen Ertrags liegt (siehe § 45b Abs. 6 BNatSchG), sind Berechnungsformeln in Anlage 2 BNatSchG festgeschrieben. Ebenso ist hier die Berechnung des Basisschutzes in der Ausnahme beschrieben, der sechs bzw. vier Prozent des Jahresertrags nicht überschreiten darf (siehe § 45b Abs. 8 BNatSchG).

Zu berechnen ist zudem jährlich die Höhe der Zahlung in ein Artenhilfsprogramm, die mindestens zwei Prozent des Jahresertrags betragen muss (siehe § 45d Abs. 2 BNatSchG). Diese Berechnung beruht auf dem tatsächlich erreichten Jahresertrag.

Für die Berechnung von Zumutbarkeitsschwelle, Basisschutz und Zahlungen in ein Artenhilfsprogramm nach § 45b BNatSchG steht das Rechentool BNatSchG zur Verfügung.

Mit der Umsetzung der EU-Notfallverordnung in § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wird für Vorhaben in Windenergiegebieten eine um 0,3 Prozentpunkte höhere Zumutbarkeitsschwelle festgesetzt, da auch baubedingte Schutzmaßnahmen mit hineinzählen. Da die Ausnahmeprüfung entfällt, ist der Basisschutz nicht mehr zu berechnen und die Zahlung in ein Artenhilfsprogramm erfolgt abweichend zum BNatSchG.

Für die Berechnung von Zumutbarkeitsschwelle und Höhe der jährlichen Zahlung in ein Artenhilfsprogramm nach § 6 WindBG steht das Rechentool WindBG zur Verfügung.

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Anwendungshilfen und zusätzliche Informationen:

 

Ansprechpartner

Dr. Dirk Sudhaus

T +49 30 64 494 60-69
sudhaus[at]fa-wind.de