Rundbrief Windenergie und Recht 3/2023

21.12.2023

Im Anschluss an den 24. Runden Tisch ist der Rundbrief Windenergie und Recht 3/2023 erschienen.

Am 15. November 2023 fand der Runde Tisch Windenergie und Recht zum 24. Mal statt. In diesem Rahmen haben Juristinnen und Juristen sowie Fachleute aus dem Bereich Planung aktuelle Urteile rund um die Windenergie diskutiert. Die Ergebnisse dieser Diskussion, die dieses Mal in Frankfurt am Main stattfand, sind im Rundbrief 3/2023 zusammengefasst.

In der Ausgabe 3/2023 finden Sie zunächst die Besprechung einer lang erwarteten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Positivplanung. Zudem stellt der Rundbrief ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, in welcher das Gericht § 13b BauGB für unionsrechtswidrig und deswegen nicht anwendbar erklärt. Zwei äußert lesenswerte und interessante Entscheidungen des OVG Münster befassen sich mit dem Regel-Ausnahmeverhältnis in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie mit Sonderkonstellationen sonstiger Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB.

Darüber hinaus enthält der Rundbrief weitere wichtige Entscheidungen aus dem Bereich des Genehmigungsrechts. So befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der öffentlichen Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides und den damit ausgelösten Rechtsbehelfsfristen. Der VGH Mannheim urteilte zu Tiefflugstrecken der Bundeswehr und zu deren verteidigungspolitischem Beurteilungsspielraum. Mit einer Änderungsgenehmigung sowie UVP-rechtlicher Fragestellungen beschäftigte sich das OVG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren. Zudem waren artenschutzrechtliche Fragestellungen zu Fledermäusen Gegenstand einer weiteren Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburgs, die Eingang in diesen Rundbrief fand.

Abschließend enthält der Rundbrief einen Beschluss des VGH Kassel, der sich mit den rechtlichen Wirkungen einer Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG sowie den Fragen rund um die Genehmigungen, die von der Konzentrationswirkung umfasst sind, befasste.

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